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"Die Maklerprovision in Baden-Württemberg: Definition, Regelungen und individuelle Vereinbarungen."

Definition Maklerprovision – Was genau ist das?

Die Maklerprovision, auch Courtage genannt, bezeichnet die Gebühr, die ein Makler für seine erfolgreiche Vermittlung erhält. Diese kann sowohl über das Verkaufen einer Immobilie als auch über die Vermietung einer Immobilie erfolgen. Ausschlaggebend für die Maklerprovision ist ein unterzeichneter Miet- oder Kaufvertrag.

Die Courtage des Maklers ist ein erfolgsabhängiges Honorar. Dieses wird anfangs bestimmt und ist unabhängig vom Aufwand des Maklers. Die Entlohnung erfolgt prozentual zum vermittelten Kaufpreis.

Bedeutung der Regelung in „Baden-Württemberg“

Am 23. Dezember 2020 wurden neue Gesetze im bürgerlichen Gesetzbuch zum Maklerrecht eingeführt, welche die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern neu regeln. Nach wie vor wird die Provision erst dann fällig, wenn der Makler die Immobilie erfolgreich vermittelt hat und der Kaufvertrag unterschrieben ist. In der Vergangenheit konnte der Verkäufer die Maklergebühren zu 100% dem Käufer aufbürden. Dies ist nicht mehr möglich. Jetzt kann der Verkäufer maximal 50% der Maklercourtage an den Verkäufer weiterreichen. Außerdem hat der Käufer das Zurückbehaltungsrecht, womit er seine Zahlung der Maklercourtage solange verweigern kann, bis der Verkäufer seine Zahlung an den Makler nachweist. Die Durchschnittliche Maklercourtage in Baden-Württemberg beläuft sich aktuell auf ca. 7,14 % inkl. MwSt., bzw. 3,57% inkl. MwSt. aufgeteilt auf Verkäufer und Käufer.

Zusätzlich gilt auch eine neue Formvorschrift, die besagt: „Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.“

Das bedeutet, dass mündliche Vereinbarungen nichtig sind. Alle Vereinbarungen zum Maklervertrag müssen schriftlich festgehalten werden.

Wichtig: Bei allen anderen Immobilienverkäufen gelten weiterhin die alten Formen der Provisionsregelungen. Das kann durchaus auch bedeuten, dass der Käufer die Courtage allein bezahlen muss, auch wenn er den Makler nicht beauftragt hat.

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